687 Abs. 1 ZGB vor, sondern eine hinzunehmende normale Auswirkung von Bäumen. Die Auswirkungen der verfügten Massnahmen auf Seiten des Beklagten habe der Vorderrichter bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Vielmehr verlange er mit seinem Urteil einen Rückschnitt, der deutlich weitergehe als das, was die Expertin noch als baumverträglich angesehen habe, und der nach Einschätzung der Expertin mittelfristig zum Eingehen der Bäume führe.