Das Protokoll gebe die Aussagen der Sachverständigen leider nur unvollständig und teilweise nicht klar genug wieder, weshalb ihre Befragung vor Kantonsgericht zu wiederholen sei. Es werde somit kein Nachweis dafür erbracht, dass die Lindenbäume eine Schädigung der Parzellen der Kläger verursachten, welche die verlangten bzw. die von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Massnahmen rechtfertigten. Selbst wenn die von den Klägern behaupteten Auswirkungen des Überhangs der Lindenbäume bewiesen wären, läge keine Schädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB vor, sondern eine hinzunehmende normale Auswirkung von Bäumen.