ringert werden könnten und welche übermässige Schädigung des unüberbauten Grundstücks des Klägers 2 durch den Überhang der oberen Linde entstehen solle. Alle diese Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage seien nicht gegeben und auch beweismässig nicht erstellt. Die seitens der Kläger eingereichten Fotos könnten z.B. nicht beweisen, inwiefern die fotografierten Sachverhalte auf den Überhang der Äste zurückzuführen seien, inwiefern die behauptete Grünbildung und die Moose das Dach schädigten und dass sie nur durch den verlangten Rückschnitt verhindert werden könnten. Die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin 1 gehe nicht über eine Parteibehauptung hinaus.