Der Beizug eines Sachverständigen ohne Parteiantrag von Amtes wegen dürfe einzig erfolgen, um dem Gericht das notwendige Sachwissen zu verschaffen, und dürfe nicht dazu dienen, den Klägern ihre Behauptungslast abzunehmen. Der Vorderrichter habe zwar eine Eigentumsschädigung als bewiesen erachtet, sich aber nicht oder nur äusserst rudimentär dazu geäussert, ob und inwieweit die behaupteten Nachteile überhaupt die Folge des Überhangs der Linden über die Parzellengrenzen hinaus seien, warum und inwieweit diese behaupteten Nachteile als übermässig zu qualifizieren seien, ob und inwieweit sie durch die verfügten Massnahmen überhaupt in relevantem Ausmass ver-