Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten nie einen Antrag auf Anordnung einer Expertise gestellt. Der Beizug eines Sachverständigen ohne Parteiantrag von Amtes wegen dürfe einzig erfolgen, um dem Gericht das notwendige Sachwissen zu verschaffen, und dürfe nicht dazu dienen, den Klägern ihre Behauptungslast abzunehmen.