Da die Kläger zulässigerweise nur den Rückschnitt der Linden auf die Parzellengrenze verlangten, könne nur der Überhang der Bäume über die Grenzen prozessrelevant sein. Die Kläger hätten die Eigentumsschädigung, welche vom Überhang der Lindenbäume ausgehe, zu behaupten und zu beweisen. Sie hätten auch zu behaupten und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte übermässig sei und im Rahmen der Interessenabwägung die verlangten Massnahmen rechtfertige. Die Kläger hät-