58 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlangt habe. Schon dies müsse zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen. Eine Eigentumsfreiheitsklage, die sich gegen überragende Äste richte, setze eine Eigentumsschädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus. Erforderlich sei eine übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums. Da die Kläger zulässigerweise nur den Rückschnitt der Linden auf die Parzellengrenze verlangten, könne nur der Überhang der Bäume über die Grenzen prozessrelevant sein.