Der Vorderrichter sei mit seinem Urteil insoweit über das von den Klägern gestellte Rechtsbegehren hinausgegangen, als er den Beklagten neben dem Rückschnitt der Bäume auch zur Entfernung sämtlichen Totholzes beider Bäume verurteilt habe. Etwas Derartiges hätten die Kläger nie verlangt und lasse sich auch nicht auf das nachträglich gestellte Rechtsbegehren auf Beseitigung des unteren Lindenbaums stützen, welches eine verspätete und damit unzulässige Klageänderung darstelle. Daher verletze das angefochtene Urteil Art. 58 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlangt habe.