Es liege aber gar keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, so dass das Urteil der Vorinstanz der Berufung unterliege. Selbst wenn die vorliegende Streitigkeit als solche vermögensrechtlicher Natur qualifiziert werde, sei die erforderliche Streitwertsumme erreicht (Kosten von CHF 5'300.00, welche alle drei Jahre anfielen). Der Vorderrichter sei mit seinem Urteil insoweit über das von den Klägern gestellte Rechtsbegehren hinausgegangen, als er den Beklagten neben dem Rückschnitt der Bäume auch zur Entfernung sämtlichen Totholzes beider Bäume verurteilt habe.