C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13.05.2013 Berufung, eventualiter Beschwerde, und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 09.04.2013 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, und sämtliche Prozesskosten beider Instanzen seien den Klägern aufzuerlegen. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz enthalte den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit, weil nach Ansicht der Vorinstanz die Berufungsstreitwerthöhe nicht erreicht sei. Es liege aber gar keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, so dass das Urteil der Vorinstanz der Berufung unterliege.