Dieses dürfe jedoch nicht in eine Pflicht oder Last ungedeutet werden. Die Kläger seien vor allem dann zur Anhebung einer Eigentumsfreiheitsklage befugt, wenn die Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall - für eine Kappung in keinem Verhältnis zum Wert des Holzes stünden oder wenn die Kappung mit nennenswerten Risiken verbunden sei. Vor diesem Hintergrund liege die Kürzungs- resp. Zurückschneidungspflicht auf Seiten des Beklagten, auf dessen Grundstück die Quelle des Eingriffs in das Eigentum der beiden Nachbargrundstücke liege.