Die nun vorgesehenen Massnahmen könnten eine erhebliche Linderung der Befallimmission bewirken und seien dem Beklagten auch aufwandorientiert (Kostenhöhe laut Expertin 53 mal CHF 100.00 zuzüglich Aufräum- und Abtransportpauschale, total CHF 6'000.00 bei umfassendem Rückschnitt) zuzumuten. Die trotz der vorgesehenen Massnahmen verbleibenden Befallimmissionen könnten den Klägern aufgrund der Verwirkung des Pflanzentfernungsanspruchs nicht abgenommen werden. Die Kläger wären im obigen Rahmen zwar berechtigt, das Kapprecht wahrzunehmen. Dieses dürfe jedoch nicht in eine Pflicht oder Last ungedeutet werden.