Gemäss dem von den Parteien aussergerichtlich zugezogenen Experten sei ein Abtrennen erst bei einer Astdicke von 10 cm nicht mehr zu verantworten, was die sehr zurückhaltende Einschätzung der gerichtlichen Expertin (Grenzwert bei 5 cm) etwas relativiere. Die nun vorgesehenen Massnahmen könnten eine erhebliche Linderung der Befallimmission bewirken und seien dem Beklagten auch aufwandorientiert (Kostenhöhe laut Expertin 53 mal CHF 100.00 zuzüglich Aufräum- und Abtransportpauschale, total CHF 6'000.00 bei umfassendem Rückschnitt) zuzumuten.