Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflanzerhaltungsanspruch des Beklagten sei zu schützen, welchem mit dem massvollen Rückschnitt und der ohnehin angebrachten Säuberung von Totholz Respekt gezollt sei. Gemäss dem von den Parteien aussergerichtlich zugezogenen Experten sei ein Abtrennen erst bei einer Astdicke von 10 cm nicht mehr zu verantworten, was die sehr zurückhaltende Einschätzung der gerichtlichen Expertin (Grenzwert bei 5 cm) etwas relativiere.