688 ZGB im kantonalen Recht verankerte Beseitigungsanspruch sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Bäume verwirkt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, diesen an sich verwirkten Beseitigungsanspruch mit dem Begehren um Rückschnitt in einem pflanzzerstörenden Ausmass indirekt doch wieder einzuführen. Die kantonale Rechtssetzungskompetenz schliesse die Anwendung der Art. 684 ff. und 679 ZGB nicht grundsätzlich aus.