Die beiden Bäume seien schon zur Zeit des Zuzugs der Klägerin 1 als Lindenbäume und damit als nicht fruchttragende, eigentliche Waldbäume erkennbar gewesen, deren Überragen über die Grenze grundsätzlich als nicht hinzunehmender Eingriff in die Grundeigentumsordnung gelte. Die Eigentumsfreiheitsklage könne jedoch nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum handle. Der gestützt auf Art. 688 ZGB im kantonalen Recht verankerte Beseitigungsanspruch sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Bäume verwirkt.