Im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen erwog dabei Folgendes: Die beiden Lindenbäume stünden seit Jahrzehnten auf dem Grundstück des Beklagten, hätten eine Höchstkronenbreite von 17-18 m und ragten in Relation zu ihrem sehr grenznahen Stamm in einem durchaus erheblichen Ausmass, d.h. mit je rund 7-8 m, auf die Grundstücke der Kläger hinüber. Die beiden Bäume seien schon zur Zeit des Zuzugs der Klägerin 1 als Lindenbäume und damit als nicht fruchttragende, eigentliche Waldbäume erkennbar gewesen, deren Überragen über die Grenze grundsätzlich als nicht hinzunehmender Eingriff in die Grundeigentumsordnung gelte.