292 StGB bei deren gänzlicher oder teilweiser Missachtung verbunden. Ausserdem wurde den Klägern die Befugnis erteilt, im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf beim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen. Die weiterreichende Klage wurde abgewiesen. Die ordentlichen Kosten wurden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'900.00 auszurichten. Im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.