Ausserdem wurde der Beklagte verpflichtet, innert derselben Frist sämtliches Totholz der beiden Bäume auf seine Kosten vollständig zu entfernen und diese Rückschnitte mit Säuberung von abgestorbenem Holz alle drei Jahre wiederkehrend bis jeweils 31.07. des betreffenden Jahres zu wiederholen. Mit diesen richterlichen Geheissen wurde die Androhung einer Geldbusse bis zu CHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB bei deren gänzlicher oder teilweiser Missachtung verbunden.