_, gegen die Grenze zu den Parzellen der beiden Kläger stehenden Lindenbäume bis spätestens 31.07.2013 auf seine Kosten soweit zurückzuschneiden, dass sie im Fall der Parzelle Nr. Z, GB D.____, das Hausdach an keiner Stelle mehr und im Fall der Parzelle Nr. Y, GB D.____, die Grundstücksgrenze um höchstens noch drei Meter überragen. Ausserdem wurde der Beklagte verpflichtet, innert derselben Frist sämtliches Totholz der beiden Bäume auf seine Kosten vollständig zu entfernen und diese Rückschnitte mit Säuberung von abgestorbenem Holz alle drei Jahre wiederkehrend bis jeweils 31.07. des betreffenden Jahres zu wiederholen.