Innert Frist reichten die Kläger mit Eingabe vom 10.09.2012 9 Fotoblätter über die aktuelle Situation am 22.08.2012 ein und beantragten die Befragung des Ehemannes der Klägerin 1 als Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. Am 19.11.2012 wurde der Augenschein im gemeinsamen Grenzgebiet der Parzellen der Prozessparteien in Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsbeistände durchgeführt und der Ehemann der Klägerin 1 als Zeuge befragt. Die Kläger reichten weitere Fotos ein, auf welchen heruntergekommene Äste ersichtlich waren. Mit Verfügung vom 19.11.2012 wurde der Abspruch des Falles ausgesetzt und die Parteien wurden in eine zweite mündliche Verhandlung aufgeboten.