292 StGB mit einer Geldbusse bis zu Fr. 10'000.00 zu bedrohen. Ausserdem seien die Kläger im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf dazu zu berechtigen, dem Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Beklagten zu verlangen. 3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Beklagten." Innert Frist reichten die Kläger mit Eingabe vom 10.09.2012 9 Fotoblätter über die aktuelle Situation am 22.08.2012 ein und beantragten die Befragung des Ehemannes der Klägerin 1 als Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins.