1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die auf seinem Grundstück GB D.____ Nr. X gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen GB Z und GB Y stehenden Lindenbäume innert einer richterlich zu setzenden Frist auf seine Kosten bis auf die Grundstücksgrenze vollständig zurückzuschneiden resp. zurückschneiden zu lassen und die beiden Bäume ständig und ausnahmslos unter der Schere zu halten, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen inskünftig nicht mehr überragen. 2. Es sei die gänzliche und teilweise Missachtung dieses richterlichen Gebotes gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu Fr. 10'000.00 zu bedrohen.