__, und beantragten, dieser sei zu verpflichten, die beiden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Lindenbäume bis auf diese in der Breite zurückzuschneiden und die betreffenden Bäume in der Folge im nach diesem Schnitt erreichten Zustand unter der Schere zu halten. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen hiess mit Urteil vom 02.09.2011 die Gesuche gut. In Gutheissung der Beschwerde des Eigentümers der Parzelle Nr. X, GB D.____, hob das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 01.11.2011 das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 02.09.2011 auf und trat auf die Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein.