{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntonsgericht nicht zu überzeugen vermag. Die vom damaligen Rechtsbeistand des Beklagten an\nder ersten Tagfahrt mündlich dem Bezirksgerichtspräsidenten Laufen zugetragene Auffassung\neines aussergerichtlich beigezogenen und dem Gericht namentlich nicht bekannten Experten,\nbis zu einer Astdicke von 10 cm sei ein Rückschnitt zu verantworten (vgl. Protokoll der Audienz\nvom 19.11.2012), begründet keinen Anhaltspunkt, an der Schlüssigkeit des Expertenberichts zu\nzweifeln. Auch sonst ergeben sich keine Widersprüche aus dem Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013. Es geht nicht an, von einer klaren Angabe der Expertin hinsichtlich der\nmassgeblichen Astdicke, bis zu der ein Rückschnitt ohne Pflanzenschädigung erfolgen könne,\nabzuweichen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass für das Gericht und für die Prozessparteien trotz der ihnen bekannten, abweichenden Auffassung des aussergerichtlich beigezogenen\nExperten offenbar keine Veranlassung bestand, bei der Sachverständigen in diesem Punkt\nnachzufragen und sie mit der anderen Ansicht eines angeblichen Fachmannes zu konfrontieren\noder in diesem Punkt eine Oberexpertise anzuordnen resp. zu beantragen. Die Beweiswürdigung und die gestützt darauf erfolgte Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit in diesem\nPunkt als willkürlich. Dies hat zur Folge, dass der gestützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung angeordnete Rückschnitt den unteren Lindenbaum der konkreten Gefahr des Absterbens\naussetzt und diesen somit einer unverhältnismässigen Beschädigung preisgibt. Dem Berufungskläger ist folglich in diesem Punkt teilweise Recht zu geben und die Massnahme zur Verminderung der von der unteren Linde ausgehenden Immissionen ist auf den von der Expertin\nals baumverträglich erachteten Rückschnitt zu beschränken. Hinsichtlich der Entfernung des\nTotholzes aus dem unteren Lindenbaum ist die vom Vorderrichter angeordnete Massnahme\nhingegen wie bereits in Bezug auf den oberen Lindenbaum nicht zu beanstanden.\n\n5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden. Massgebend für\ndie Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff.\nZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2\nZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass im Berufungsverfahren beide Parteien zu rund 50% durchgedrungen sind, weshalb\ndie Gerichtskosten für die zweite Instanz im entsprechenden Verhältnis den Parteien aufzuerlegen sind und jede Partei die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren\nselbst zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von\n§ 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zufolge teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Klage bloss zu rund 50% erfolgreich gewesen, was bei der Kostenverteilung für das\nerstinstanzliche Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das Kantonsgericht hält es daher für\nangemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die\nKosten für die berufsmässige Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei selbst tragen zu lassen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziff. 1 und 3 des Urteils\ndes Bezirksgerichtspräsidenten vom 9. April 2013 aufgehoben und wie folgt\nabgeändert:\n\n1. Der Beklagte wird in teilweiser Gutheissung der Klage dazu verpflichtet,\nden auf seinem Grundstück Nr. X, GB D.____, stehenden Lindenbaum\ngegen die Grenze zu Parzelle Nr. Z, GB D.____, auf seine Kosten wie\nfolgt zurückzuschneiden: alle Äste, die nicht dicker als 5 cm sind, um\nrund 30% (bezogen auf die Krone mit einem massgeblichen Kronendurchmesser von 17 m als Ausgangsbasis für den jeweiligen Rückschnitt), so dass das Hausdach an keiner Stelle mehr als 1,5 bis 2 m\nüberragt wird.\nAusserdem hat der Beklagte sämtliches Totholz (abgestorbene, noch an\nden Bäumen befindliche Äste) der beiden auf seinem Grundstück Nr. X,\nGB D.____, stehenden Lindenbäume gegen die Grenze zu den Parzellen der Kläger, Nrn. Y und Z, GB D.____, jeweils bis auf die Parzellengrenze auf seine Kosten vollständig zu entfernen.\nDen Rückschnitt des Lindenbaums und die Entfernung von abgestorbenem Holz hat der Beklagte erstmals bis spätestens 30. September 2013\nund anschliessend alle drei Jahre jeweils per 31. Juli vorzunehmen.\nDie gänzliche oder teilweise Missachtung dieser Verpflichtung ist gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu CHF 10'000.00 bedroht.\nAusserdem sind die Kläger nach unbenutztem Fristablauf dazu befugt,\nbeim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen.\n\n"}