{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nLindenbaum, gefüllt und dadurch der Abfluss des Dachwassers verstopft wird, ergibt sich aus\nden aktenkundigen Fotos (vgl. Fotos Nr. 11 und 12 der Sachverständigen vom 01.03.2013, Fotos Nr. 10, 12, 13 und 16 der Kläger vom 12.11.2011, Fotos Nr. 9, 10 und 14 der Kläger vom\n19.03.2012, Fotos Nr. 1-9 der Kläger vom 22.08.2012). Die Expertin bestätigt ebenfalls eine\ngrosse, nicht leicht zu verhindernde Laubmasse, die vom unteren Lindenbaum ausgeht (vgl.\nProtokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2). Auch wenn bei der Zeugenaussage\nzu berücksichtigen ist, dass der Zeuge mit der Klägerin 1 verheiratet ist, so decken sich seine\nAussagen, dass der Dachkännel wegen Laubabfalls bei Regen überlaufen ist und dass immer\nwieder Äste aufs Dach fallen, mit dem vorhandenen Bildmaterial (vgl. die Fotos Nr. 11 und 12\nder Sachverständigen vom 01.03.2013, Fotos Nr. 10, 12, 13 und 16 der Kläger vom\n12.11.2011, Fotos Nr. 9, 10, 12, 14 der Kläger vom 19.03.2012 und Fotos Nr. 1-9 der Kläger\nvom 22.08.2012). Da der untere Lindenbaum auf der Parzelle des Beklagten der einzige grosse\nLaubbaum ist, der das Dach auf der Parzelle der Klägerin 1 überragt, und da auch keine anderen Laubbäume vergleichbarer Grösse in der Nähe des Hauses der Klägerin 1 stehen (vgl. Foto\nNr. 1 der Klägerin vom 12.11.2011), kann einzig dieser Lindenbaum die Quelle von Laub und\nAstwerk sein, welche auf das fragliche Dach fallen. Die Laubimmission von einem anderen\nGrundstück, das den Nutzer des Nachbargrundstücks dazu zwingt, nach jedem starken Regenbefall den Dachkännel zu reinigen, um eine Verstopfung mit anschliessendem Wasserüberlauf\nzu verhindern, und die konkrete Gefahr abbrechenden Totholzes in der Nähe des Hauseingangs auf der Nachbarparzelle stellen eine übermässige, in einem - wenn auch ländlichen -\nWohngebiet nicht hinzunehmende Eigentumsschädigung dar, wie der Vorderrichter zutreffend\nerkannt hat. In diesem Punkt ist der Rüge des Berufungsklägers kein Erfolg beschieden.\nSoweit der Berufungskläger die Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit der richterlich angeordneten Verpflichtung des Beklagten zu einem Tun beanstandet, ist zu beachten, dass die Expertin festhält, der Laubanfall könne sehr wohl vermindert werden, einfach nicht dauernd. Sie weist\ndamit auf die Notwendigkeit regelmässigen Nachschneidens hin. Zudem vermindert ein Schnitt\nauch die Gefahr abbrechenden Totholzes und den Schattenwurf (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013, S. 2). Nicht bloss die Beseitigung, sondern bereits die Verminderung einer Immission lässt eine Massnahme als tauglich erscheinen, um den schützenswerten\nInteressen der Kläger zum Durchbruch zu verhelfen. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die\nVerhältnismässigkeit des Eingriffs auf Seiten des Eigentümers, von dessen Grundstück die Immission ausgeht, gewahrt bleibt. Die Expertin hat detaillierte Angaben gemacht, in welchem\nUmfang ein Rückschnitt lebenden Holzes möglich ist, ohne ein Absterben des unteren Lindenbaumes befürchten zu müssen: alle Äste, die nicht dicker als 5 cm sind, können um rund 30%\n(bezogen auf die Krone mit einem massgeblichen Kronendurchmesser von 17 m als Ausgangsbasis für den jeweiligen Rückschnitt) zurückgeschnitten werden, so dass das Hausdach an keiner Stelle mehr als 1,5 bis 2 m überragt wird (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom\n09.04.2013, S. 2 und 3).\nDas Gericht ist an das Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich nicht gebunden. Allerdings\nmuss es in seiner Urteilsbegründung triftige Gründe angeben, wenn es in tatsächlicher Hinsicht\nzu einem anderen Ergebnis gelangt als die sachverständige Person. Widrigenfalls läge eine\nwillkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 187 N 7). Die Vorinstanz hat zwar eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie ist\njedoch vom Ergebnis des Expertenberichts abgewichen mit einer Begründung, die das Kan-\n\n"}