{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\n4.3.1 Der obere Lindenbaum steht in ca. 40 cm Entfernung zur Parzelle Nr. Y, GB D.____, welche im Eigentum des Klägers 2 steht und in diesem Bereich nicht überbaut ist und als Garten\ngenutzt wird. Vor allem ein Ast dieser Linde ragt relativ weit über den Zaun ins Grundstück des\nKlägers 2 (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 19.11.2012, S. 2). Bei einem Stammumfang von\n2,55 m und einem Kronendurchmesser von ca. 18 m beträgt die Baumhöhe 24 m. In der Krone\nhat es Totholz und Ausbrüche der Äste im oberen Bereich (vgl. Fotos Nr. 2 und 3 der Sachverständigen vom 01.03.2013). Beim oberen Baum sind bereits dürre Äste und Grünholz abgebrochen. Die Sachverständige sieht konkrete Gefahren im Dürrholz, bei welchem es ausladende\nPartien der Äste hat, die abbrechen können. Nach Angaben der Sachverständigen ist der\nSchattenwurf nicht übermässig und die Menge des Laubabwurfs normal (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013). Durch die konkrete Gefahr, dass Totholz abbrechen und\nherunterfallen kann, ist der Kläger 2 in der Nutzung seines Gartens erheblich beeinträchtigt. In\ndiesem Umfang ist eine erhebliche Eigentumsschädigung zu bejahen, weshalb der Vorderrichter einen Anspruch auf Entfernung des Totholzes bis zur Parzellengrenze zu Recht bejaht hat.\nSoweit der Vorderrichter hingegen sämtliche Äste, die mehr als 3 m über die Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. Y, GB D.____, ragen, als übermässige Schädigung des Grundeigentums\ndes Klägers 2 qualifiziert hat, kann das Kantonsgericht seiner Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht folgen. Die Rüge des Berufungsklägers ist in diesem Punkt somit teilweise begründet.\n\n4.3.2 Der untere Lindenbaum steht in 1/2 m Entfernung zur Parzelle Nr. Z, GB D.____, welche\nim Eigentum der Klägerin 1 steht und in diesem Bereich überbaut ist. Zahlreiches Astwerk ragt\nüber das Dach des Hauses der Klägerin 1 (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 19.11.2012, S. 2).\nBei einem Stammumfang von 2,75 m und einem Kronendurchmesser von ca. 17 m beträgt die\nBaumhöhe 28 m. Der untere Lindenbaum ragt ziemlich weit über die Dachmitte, und auch bei\nihm hat es Totholz. Beim unteren Baum sind bereits dürre Äste abgebrochen. Die Sachverständige sieht konkrete Gefahren im Dürrholz, bei welchem es ausladende Partien der Äste hat, die\nabbrechen können (vgl. Protokoll der Experteneinvernahme vom 09.04.2013). Dass der Dachkännel durch abgebrochenes Dürrholz und vor allem auch durch Laub, ausgehend vom unteren\n\n"}