{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nklägerisch vorgegebenen Rechtsbegehren hält. Die Rüge des Berufungsklägers, der Vorderrichter sei in Verletzung der Dispositionsmaxime über die klägerischen Rechtsbegehren hinausgegangen, erweist sich somit als unzutreffend.\nDer Berufungskläger beanstandet zwar, dass das von den Klägern erst an der Gerichtsverhandlung vom 09.04.2013 gestellte, neue Rechtsbegehren um Baumbeseitigung verspätet und damit\nunzulässig sei. Er beantragt jedoch keine Änderung des angefochtenen Urteils im dem Sinne,\ndass anstelle der erfolgten Abweisung (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) auf das neue Rechtsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Klageänderung kann daher offen gelassen werden.\n\n4.1 Art. 641 Abs. 1 ZGB berechtigt den Eigentümer unter anderem dazu, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Dabei gilt die blosse Tatsache eines objektiv\nrechtswidrigen Eingriffs als ungerechtfertigte Einwirkung, ohne dass eine Schädigung der Sache erforderlich wäre. Demgegenüber setzt das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus,\ndass die überragenden Äste oder eindringenden Wurzeln das Eigentum des Nachbarn schädigen. Wiewohl überragende Äste und eindringende Wurzeln von Bäumen unmittelbare Einwirkungen auf das Nachbargrundstück bedeuten, sollen sie nachbarlichen Abwehransprüchen\nnicht allein schon deshalb zum Opfer fallen, weil sie in den nachbarlichen Herrschaftsbereich\nhineinragen, wenn dadurch keine erhebliche, übermässige Schädigung des Eigentums bewirkt\nwird. Das Erfordernis einer erheblichen Schädigung zur Ausübung des Kapprechts bezweckt\nden Schutz der Bäume vor unverhältnismässiger oder gar zweckloser Beschädigung. Die\nÜbermässigkeit ist nach den massgeblichen Kriterien von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Die Anrufung des Richters mittels Eigentumsfreiheitsklage und die selbsthilfeweise Ausübung des Kapprechts stehen grundsätzlich als gleichwertige Rechtsbehelfe nebeneinander zur Verfügung. Der\ngestützt auf die Eigentumsfreiheitsklage erhobene Anspruch auf Beseitigung von Ästen und\nWurzeln ist ebenfalls von einer Schädigung des Eigentums, wie sie für die Ausübung des Kapprechts Voraussetzung ist, abhängig. Dies bedeutet, dass der Nachbar, ungeachtet dessen, ob\ner vom Selbsthilferecht oder von der Eigentumsfreiheitsklage Gebrauch macht, ungerechtfertigte Einwirkungen, die keine erhebliche Schädigung des Eigentums nach sich ziehen, zu dulden\nhat (vgl. BGE 131 III 508 E. 5.1 ff., bestätigt in BGE 132 III 654 E. 7).\n\n4.2 Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger für die Eigentumsfreiheitsklage entschieden.\nSie tragen daher die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Überhang der auf der Parzelle des Beklagten stehenden Lindenbäume über die Parzellengrenze hinaus eine erhebliche\nSchädigung der klägerischen Parzellen zur Folge hat. Die behauptete Eigentumsschädigung\nergibt sich aus der Klage vom 16.07.2012, aus dem im Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten\nLaufen vom 01.11.2011 wiedergegebenen Sachverhalt (vgl. Verfahrensakten des Bezirksgerichts Laufen Nr. 170 11 345), worauf die Kläger explizit verwiesen haben, sowie aus der anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 vorgetragenen Klagebegründung. Zum Beweis haben die Kläger bereits mit der Klage 16 Fotos eingereicht, mit der Eingabe vom 10.09.2012 weitere Beweismittel (9 Fotos) unterbreitet und weitere Beweisanträge (Zeugenbefragung und Augenschein) gestellt sowie anlässlich des Augenscheins vom 19.11.2012 zusätzliche Fotos eingereicht. Sie sind damit ihren prozessualen Obliegenheiten hinlänglich nachgekommen. Das\nGutachten ist insofern ein atypisches Beweismittel, als es nach dem Gesetzeswortlaut auch von\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAmtes wegen angeordnet werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Partei ihrer\nSubstanziierungspflicht im Sinne der Darlegung der entscheidrelevanten Fakten durchaus\nnachgekommen sein kann, das Gericht aber dennoch der Auffassung sein kann, dass es für die\nFeststellung und/oder Würdigung der behaupteten Tatsachen nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt (vgl. Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 183\nN 9). Aus dem mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19.11.2012 festgelegten Fragebereich ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall genau aus diesem\nGrund ein Sachverständigengutachten angeordnet hat. Die Rüge des Berufungsklägers, der\nvon Amtes wegen und ohne Parteiantrag erfolgte Beizug der Sachverständigen habe dazu gedient, den Klägern ihre Behauptungs- und Beweislast abzunehmen, erweist sich mithin als unbegründet.\n\n4.3 Was die vom Berufungskläger gerügte Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung\ndurch den Vorderrichter anbelangt, sind die beiden Bäume hinsichtlich des Vorliegens einer\nübermässigen Eigentumsschädigung je gesondert zu betrachten.\n\n"}