{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit\nBerufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gemäss Art. 308\nAbs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei der vorliegend strittigen Eigentumsfreiheitsklage handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer\n5A_655/2010 E. 1.1). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so\nsetzt gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert pro Rückschnitt der streitgegenständlichen Bäume von\nCHF 5'300.00 aus. Dieser Betrag stützt sich auf die Kostenschätzung der gerichtlich beigezogenen Baumsachverständigen. Da es um eine wiederkehrende Leistung unbeschränkter Dauer\ngeht, bestimmt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung den Streitwert. In 20 Jahren\nmüsste die Leistung 6 Mal erbracht werden, weshalb sich der Streitwert auf CHF 31'800.00 bemisst. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 wird damit deutlich überschritten. Mit Berufung\nkann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 12.04.2013 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fiel auf den 13.05.2013 (Montag). Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13.05.2013 somit eingehalten. Der Beklagte rügt die unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer\nder Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO), sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für\ndas Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen. Praxisgemäss kommt eine Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens\nnamentlich dann in Frage, wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten\nsind und die erste Instanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend\ngewürdigt hat (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 316 N 48). Der Berufungskläger zeigt nicht substanziiert auf, ob und inwiefern die Vorinstanz die Aussagen der Expertin unrichtig protokolliert hat. Mangels substanziierter Rüge besteht mithin kein Grund, an der Richtigkeit des Protokolls der Experteneinvernahme vom\n09.04.2013 zu zweifeln. Von einer Wiederholung dieser Beweisabnahme ist daher abzusehen,\nwas zur Abweisung des entsprechenden Antrags des Berufungsklägers führt.\n\n3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes\nzusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit wird\ndie Dispositionsmaxime in der schweizerischen ZPO normiert. Selbstverständlich kann das Gericht nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen nur teilweise schützen, z.B. weniger zusprechen, als der Kläger verlangte. Im Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Geldsumme ist ohne Weiteres auch ein Minus enthalten; ein Eventualantrag ist unnötig (vgl.\nSutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 58 N 12).\nDas Gericht ist nicht an die wortgenaue Formulierung des Parteiantrages gebunden und kann\nim Rahmen der Dispositionsmaxime das Dispositiv des Urteils anders formulieren (vgl. Glasl,\nDIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 13).\nDas Rechtsbegehren der Kläger gemäss Klagebewilligung lautete auf vollständiges Zurückschneiden resp. Zurückschneiden-Lassen der auf dem Grundstück des Beklagten stehenden\nLindenbäume gegen die Grenze zu den klägerischen Parzellen und auf das ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten der beiden Bäume, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen künftig nicht mehr überragen. Bei vollumfänglicher Gutheissung der Klage wäre\nsämtliches, über die Grundstücksgrenzen ragendes Totholz zurückzuschneiden gewesen und\nhätte künftig Totholz zufolge der Pflicht zum ständig und ausnahmslos unter der Schere Halten\nder Bäume jenseits der Grundstücksgrenzen gar nicht mehr entstehen können resp. stets wieder weggeschnitten werden müssen, soweit es die Grundstücksgrenzen überragt hätte. Die\nsoeben beschriebenen Auswirkungen einer vollumfänglichen Klagegutheissung zeigen deutlich\nauf, dass der vorinstanzliche Richterspruch nicht über die klägerischen Rechtsbegehren hinausgegangen ist, sondern im Sinne eines Minus vom Beklagten eine weniger weit gehende\nBeseitigung der Befallimmissionen angeordnet hat, welche sich gänzlich an die Grenzen der\n\n"}