{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Berufungsantwort vom 24.06.2013 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und zwar aus folgenden Gründen:\nIm vorliegenden Fall handle es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Ausführungen des Berufungsklägers zum Streitwert würden anerkannt. Da der Streitwert über\nCHF 10'000.00 liege, unterliege das vorinstanzliche Urteil der Berufung.\nDas Rechtsbegehren der Kläger habe auf vollständige Zurückschneidung an die Grundstücksgrenze und auf ständiges und ausnahmsloses unter der Schere Halten der Bäume gelautet. Bei\nvollständiger Gutheissung des Hauptbegehrens würde der Baum nicht mehr über die Grundstücksgrenze ragen und somit auch kein Totholz auf Seiten der Kläger zu liegen kommen. Aufgrund des Entscheids des Vorderrichters, welcher die Rückschneidung in gewissem Umfang\nvorsehe, sei es sachgerecht, dass das anfallende Totholz, welches aufgrund der nur teilweisen\nGutheissung weiter anfalle, zulasten des Beklagten gehe. Diese Immission stamme aus seinem\nVerantwortungsbereich, weshalb er auch für die finanziellen Folgen der Entsorgung aufkommen\nmüsse. Mit dem Rechtsbegehren auf Rückschneiden auf die Grenze wäre kein Totholz mehr\nvorhanden und folglich auch keine Entsorgung nötig gewesen. Die im Zusammenhang mit dem\nUrteil des Vorderrichters zu schneidenden Äste fielen auf die Grundstücke der Kläger und seien\nvom Beklagten zu entsorgen. Totholz sei wie die geschnittenen Äste ein ausserordentliches\nAbfallprodukt und demgemäss vom Eigentümer der Bäume zu entsorgen. Folglich verletze das\nUrteil des Vorderrichters Art. 58 ZPO nicht.\nDer Vorderrichter sei zu Recht davon ausgegangen, dass das bislang beinahe ungezügelte\nWachsenlassen der Bäume durch den Beklagten eine nicht zu unterschätzende Nutzungsbeschränkung bewirkt habe, welche sich in einem massiven Feuchtigkeitsauftreten mit Moosbewuchs, Laub- sowie Gehölzbefall und Dachrinnenverstopfung manifestiere. Demgemäss sei er\nzu Recht von einer massiven Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums ausgegangen. Die Kläger hätten zu beweisen, dass die von den Linden ausgehenden Beeinträchtigungen\nübermässig bzw. eigentumsschädlich seien. Der Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen.\nWelche Massnahmen zum Schutz des Eigentums erforderlich seien, werde im Rahmen der\nrichterlichen Beurteilung entschieden. Die übermässige Schädigung sei mittels Augenschein\nbewiesen, anlässlich dessen sich der Gerichtspräsident persönlich ein Bild der Lage gemacht\nhabe. Des Weiteren seien Fotos als Urkunden ins Verfahren eingebracht worden. Der Zeuge\nsei gesetzeskonform befragt worden. Die Sachverständige sei vom Gerichtspräsidenten beigezogen worden, weil ihm die notwendige Fachkenntnis zur Beurteilung der Streitsache fehle.\nFerner hätten beide Parteien an der Audienz vom 19.11.2012 dem Vorschlag des Gerichtspräsidenten, einen Sachverständigen beizuziehen, zugestimmt. Der Augenschein und die eingereichten Bilder hätten zusammen mit der Befragung des Zeugen und der Sachverständigen\nergeben, dass der Laub- und Totholzanfall der überragenden Bäume eine übermässige Schädigung des Eigentums der Kläger darstelle. Der Vorderrichter habe aufgrund des Beweisergebnisses zu Recht angenommen, dass sich durch die verfügten Massnahmen das Gefährdungspotential der Bäume auf ein von den Klägern zu tolerierendes Mass reduzieren lasse. Die Fotos\nseien mit Zeitangaben versehen und damit sehr wohl beweiskräftig. Des Weiteren sei den Bildern der Sachverständigen zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Expertise\nwiederum Holz und Laub in der Dachrinne zu finden gewesen sei. Die Moosbildung und die\nÄste seien offensichtlich auf den Baum zurückzuführen, da er der einzige grössere Baum in der\nNähe des Hauses sei. Das Augenscheinprotokoll halte die gemachten Aussagen fest. Die eige-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnen Beobachtungen des Richters seien nicht zu protokollieren. Die Aussagen der Sachverständigen seien ausreichend protokolliert worden. Sie erwähne u.a., ein Schnitt würde Totholz und\nSchattenwurf auf das Dach verringern. Auch bei Stürmen wäre dadurch die Gefahr des Abbrechens lebendigen Holzes geringer. Die Sachverständige habe betont, aufgrund des mangelhaften Unterhalts des Baumes bestehe ein für die Kläger nicht hinnehmbares Gefahrenpotential,\nzu dessen Verminderung etwas unternommen werden müsse. Sie sei nur zum Zustand des\nBaumes befragt worden, nicht aber zu den Immissionen und allfälligen Massnahmen zu deren\nBeseitigung. Für die rechtliche Würdigung des angetroffenen Sachverhalts sei der Richter zuständig. Der Vorderrichter habe sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei\ndie Interessen des Beklagten gebührend berücksichtigt. Dem Vorderrichter stehe bezüglich der\nzu treffenden Massnahmen ein gewisses Ermessen zu. Davon habe er sachgerecht Gebrauch\ngemacht.\n\nE. Mit Verfügung vom 26.06.2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und keine weitere Beweisabnahme angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien vor die Dreierkammer der\nAbteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geladen und die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen beigezogen.\n\nF. Zur Gerichtsverhandlung vor der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts sind der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 1 und ihre jeweiligen Rechtsbeistände erschienen. Beide Parteien halten an ihren Anträgen und an deren Begründung fest. Der\nBerufungskläger wiederholt den Beweisantrag auf Ladung der Expertin vor das Kantonsgericht,\nAbteilung Zivilrecht.\n\nErwägungen\n\n"}