{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten nie einen Antrag auf Anordnung einer Expertise gestellt. Der Beizug eines Sachverständigen ohne Parteiantrag von Amtes wegen dürfe einzig erfolgen, um dem Gericht das notwendige\nSachwissen zu verschaffen, und dürfe nicht dazu dienen, den Klägern ihre Behauptungslast\nabzunehmen. Der Vorderrichter habe zwar eine Eigentumsschädigung als bewiesen erachtet,\nsich aber nicht oder nur äusserst rudimentär dazu geäussert, ob und inwieweit die behaupteten\nNachteile überhaupt die Folge des Überhangs der Linden über die Parzellengrenzen hinaus\nseien, warum und inwieweit diese behaupteten Nachteile als übermässig zu qualifizieren seien,\nob und inwieweit sie durch die verfügten Massnahmen überhaupt in relevantem Ausmass verringert werden könnten und welche übermässige Schädigung des unüberbauten Grundstücks\ndes Klägers 2 durch den Überhang der oberen Linde entstehen solle. Alle diese Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage seien nicht gegeben und auch beweismässig nicht erstellt.\nDie seitens der Kläger eingereichten Fotos könnten z.B. nicht beweisen, inwiefern die fotografierten Sachverhalte auf den Überhang der Äste zurückzuführen seien, inwiefern die behauptete\nGrünbildung und die Moose das Dach schädigten und dass sie nur durch den verlangten Rückschnitt verhindert werden könnten. Die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin 1 gehe\nnicht über eine Parteibehauptung hinaus. Das Protokoll des Augenscheins gebe vor allem die\nParteiaussagen wieder und halte bezüglich der Auswirkungen der Bäume auf die Nachbargrundstücke einzig fest, dass zahlreiches Astwerk übers Dach rage und dass bei der oberen\nLinde vor allem ein Ast relativ weit über den Zaun ins Grundstück herausrage. Die Befragung\nder Expertin habe ergeben, dass das Ausmass des Laubabfalls normal sei und sich durch einen\nRückschnitt auf Dauer nicht reduzieren lasse. Es sei davon auszugehen, dass das Laub auf\ndem Dach des Wohnhauses nicht nur von den überragenden Ästen stamme, sondern auch vom\nWind herangetragen werde. Der Befall mit Totholz sei ebenfalls normal. Ein Rückschnitt bis an\ndie Grenze gehe nicht, weil ein Rückschnitt um mehr als 2 m zur Folge habe, dass der Baum\nmittelfristig eingehe. Das Protokoll gebe die Aussagen der Sachverständigen leider nur unvollständig und teilweise nicht klar genug wieder, weshalb ihre Befragung vor Kantonsgericht zu\nwiederholen sei. Es werde somit kein Nachweis dafür erbracht, dass die Lindenbäume eine\nSchädigung der Parzellen der Kläger verursachten, welche die verlangten bzw. die von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Massnahmen rechtfertigten. Selbst wenn die von den Klägern\nbehaupteten Auswirkungen des Überhangs der Lindenbäume bewiesen wären, läge keine\nSchädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB vor, sondern eine hinzunehmende normale\nAuswirkung von Bäumen. Die Auswirkungen der verfügten Massnahmen auf Seiten des Beklagten habe der Vorderrichter bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Vielmehr verlange\ner mit seinem Urteil einen Rückschnitt, der deutlich weitergehe als das, was die Expertin noch\nals baumverträglich angesehen habe, und der nach Einschätzung der Expertin mittelfristig zum\nEingehen der Bäume führe. Der Vorderrichter begründe sein klares Abweichen von der Einschätzung der Expertin mit der Aussage des damaligen Rechtsvertreters des Beklagten, wonach ein aussergerichtlich zugezogener Experte das Abschneiden bis zu einer Astdicke von\n10 cm als verantwortbar betrachtet habe. Das Abstellen auf jene ihm lediglich indirekt übermittelte angebliche Einschätzung eines ihm nicht einmal bekannten Sachverständigen stelle ein\nunzulässiges Vorgehen dar, welches eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur\nFolge habe.\n\n"}