{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nC. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13.05.2013 Berufung, eventualiter Beschwerde, und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom\n09.04.2013 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, und sämtliche Prozesskosten beider\nInstanzen seien den Klägern aufzuerlegen.\nDie Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz enthalte den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit,\nweil nach Ansicht der Vorinstanz die Berufungsstreitwerthöhe nicht erreicht sei. Es liege aber\ngar keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, so dass das Urteil der Vorinstanz der Berufung\nunterliege. Selbst wenn die vorliegende Streitigkeit als solche vermögensrechtlicher Natur qualifiziert werde, sei die erforderliche Streitwertsumme erreicht (Kosten von CHF 5'300.00, welche\nalle drei Jahre anfielen).\nDer Vorderrichter sei mit seinem Urteil insoweit über das von den Klägern gestellte Rechtsbegehren hinausgegangen, als er den Beklagten neben dem Rückschnitt der Bäume auch zur\nEntfernung sämtlichen Totholzes beider Bäume verurteilt habe. Etwas Derartiges hätten die\nKläger nie verlangt und lasse sich auch nicht auf das nachträglich gestellte Rechtsbegehren auf\nBeseitigung des unteren Lindenbaums stützen, welches eine verspätete und damit unzulässige\nKlageänderung darstelle. Daher verletze das angefochtene Urteil Art. 58 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlangt habe. Schon\ndies müsse zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen.\nEine Eigentumsfreiheitsklage, die sich gegen überragende Äste richte, setze eine Eigentumsschädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB voraus. Erforderlich sei eine übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums. Da die Kläger zulässigerweise nur den Rückschnitt der Linden auf die Parzellengrenze verlangten, könne nur der Überhang der Bäume über\ndie Grenzen prozessrelevant sein. Die Kläger hätten die Eigentumsschädigung, welche vom\nÜberhang der Lindenbäume ausgehe, zu behaupten und zu beweisen. Sie hätten auch zu behaupten und zu beweisen, dass die Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte übermässig sei und\nim Rahmen der Interessenabwägung die verlangten Massnahmen rechtfertige. Die Kläger hät-\n\n"}