{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden. Anlässlich der Verhandlung vom 09.04.2013 erstattete die Expertin mündlich Bericht über\nihre Untersuchungen. Die Kläger hielten an ihren Anträgen fest und beantragten zudem die\nBaumfällung, sofern das Gericht den Rückschnitt auf die Grenze nicht anordne. Der Beklagte\nbeantragte die vollständige Klagabweisung.\nDer Bezirksgerichtspräsident Laufen hiess die Klage mit Urteil vom 09.04.2013 teilweise gut\nund verpflichtete den Beklagten dazu, die beiden auf dem Grundstück des Beklagten, Parzelle\nNr. X, GB D.____, gegen die Grenze zu den Parzellen der beiden Kläger stehenden Lindenbäume bis spätestens 31.07.2013 auf seine Kosten soweit zurückzuschneiden, dass sie im Fall\nder Parzelle Nr. Z, GB D.____, das Hausdach an keiner Stelle mehr und im Fall der Parzelle Nr.\nY, GB D.____, die Grundstücksgrenze um höchstens noch drei Meter überragen. Ausserdem\nwurde der Beklagte verpflichtet, innert derselben Frist sämtliches Totholz der beiden Bäume auf\nseine Kosten vollständig zu entfernen und diese Rückschnitte mit Säuberung von abgestorbenem Holz alle drei Jahre wiederkehrend bis jeweils 31.07. des betreffenden Jahres zu wiederholen. Mit diesen richterlichen Geheissen wurde die Androhung einer Geldbusse bis zu\nCHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB bei deren gänzlicher oder teilweiser Missachtung verbunden. Ausserdem wurde den Klägern die Befugnis erteilt, im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf beim Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Gesuchsgegners zu verlangen. Die weiterreichende Klage wurde abgewiesen. Die ordentlichen Kosten wurden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu\neinem Drittel den Klägern auferlegt. Ferner wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'900.00 auszurichten. Im Übrigen wurden die\nausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen erwog dabei\nFolgendes:\nDie beiden Lindenbäume stünden seit Jahrzehnten auf dem Grundstück des Beklagten, hätten\neine Höchstkronenbreite von 17-18 m und ragten in Relation zu ihrem sehr grenznahen Stamm\nin einem durchaus erheblichen Ausmass, d.h. mit je rund 7-8 m, auf die Grundstücke der Kläger\nhinüber. Die beiden Bäume seien schon zur Zeit des Zuzugs der Klägerin 1 als Lindenbäume\nund damit als nicht fruchttragende, eigentliche Waldbäume erkennbar gewesen, deren Überragen über die Grenze grundsätzlich als nicht hinzunehmender Eingriff in die Grundeigentumsordnung gelte. Die Eigentumsfreiheitsklage könne jedoch nur dann erhoben werden, wenn es\nsich um eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum handle. Der gestützt auf Art. 688\nZGB im kantonalen Recht verankerte Beseitigungsanspruch sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Bäume verwirkt. Daher sei es nicht gerechtfertigt, diesen an sich verwirkten Beseitigungsanspruch mit dem Begehren um Rückschnitt in einem pflanzzerstörenden Ausmass indirekt doch wieder einzuführen. Die kantonale Rechtssetzungskompetenz schliesse die Anwendung der Art. 684 ff. und 679 ZGB nicht grundsätzlich aus. Das offenbar bislang beinahe ungezügelte Wachsenlassen der Bäume habe adäquat kausal eine nicht zu unterschätzende Nutzungsbeschränkung auf Seiten der Kläger herbeigeführt, welche sich in einem massiven Feuchtigkeitsauftreten mit Moosbewuchs, Laub- sowie Gehölzbefall und Dachrinnenverstopfung niederschlage. Die durchaus massive Beeinträchtigung betreffe in erster Linie den Dachbereich\ndes Wohnhauses der Klägerin 1, aber auch den Gartennutzungsrayon des Klägers 2. Diese\nBeeinträchtigung müsse in der derzeit anhaltenden Schwere nicht weiter geduldet werden und\nkönne durch komplette Freihaltung des gesamten Dachbereichs (Klägerin 1) resp. einer analog\ndazu bemessenen Parzellenfläche (Kläger 2) auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Der\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPflanzerhaltungsanspruch des Beklagten sei zu schützen, welchem mit dem massvollen Rückschnitt und der ohnehin angebrachten Säuberung von Totholz Respekt gezollt sei. Gemäss\ndem von den Parteien aussergerichtlich zugezogenen Experten sei ein Abtrennen erst bei einer\nAstdicke von 10 cm nicht mehr zu verantworten, was die sehr zurückhaltende Einschätzung der\ngerichtlichen Expertin (Grenzwert bei 5 cm) etwas relativiere. Die nun vorgesehenen Massnahmen könnten eine erhebliche Linderung der Befallimmission bewirken und seien dem Beklagten\nauch aufwandorientiert (Kostenhöhe laut Expertin 53 mal CHF 100.00 zuzüglich Aufräum- und\nAbtransportpauschale, total CHF 6'000.00 bei umfassendem Rückschnitt) zuzumuten. Die trotz\nder vorgesehenen Massnahmen verbleibenden Befallimmissionen könnten den Klägern aufgrund der Verwirkung des Pflanzentfernungsanspruchs nicht abgenommen werden. Die Kläger\nwären im obigen Rahmen zwar berechtigt, das Kapprecht wahrzunehmen. Dieses dürfe jedoch\nnicht in eine Pflicht oder Last ungedeutet werden. Die Kläger seien vor allem dann zur Anhebung einer Eigentumsfreiheitsklage befugt, wenn die Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall -\nfür eine Kappung in keinem Verhältnis zum Wert des Holzes stünden oder wenn die Kappung\nmit nennenswerten Risiken verbunden sei. Vor diesem Hintergrund liege die Kürzungs- resp.\nZurückschneidungspflicht auf Seiten des Beklagten, auf dessen Grundstück die Quelle des Eingriffs in das Eigentum der beiden Nachbargrundstücke liege.\n\n"}