{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=529fe5e4-14e1-41c8-84f3-d0aca5cb18c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "a40d8880bd046ee71f1db5544ec18a8d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-127_2013-09-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b309c19d-36fe-46a5-b63f-87c9904b8227", "Checksum": "fd5bb86b5a07bb234be743f795adfb57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 127", "400 2013 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:23", "Checksum": "a8b55451ee85f6fbedf63c915413ff1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.09.2013 400 13 127 (400 2013 127)\nRegeste:\nNachbarrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 3. September 2013 (400 13 127)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nSachenrecht - Eigentumsfreiheitsklage bei Immissionen durch überragende Äste\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.),\nRichterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi\nZweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15,\nPostfach 435, 4143 Dornach,\nKlägerin 1 und Berufungsbeklagte 1\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15,\nPostfach 435, 4143 Dornach,\nKläger 2 und Berufungsbeklagter 2\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2,\n4147 Aesch BL,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Nachbarrecht\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom\n9. April 2013\nA. Auf der Parzelle Nr. X, GB D.____, stehen seit Jahrzehnten zwei Lindenbäume. Die Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. Y und Z, GB D.____, erhoben am 13.07.2011 Gesuche\num Rechtsschutz in klaren Fällen gegen den Eigentümer der Parzelle Nr. X, GB D.____, und\nbeantragten, dieser sei zu verpflichten, die beiden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze\nstehenden Lindenbäume bis auf diese in der Breite zurückzuschneiden und die betreffenden\nBäume in der Folge im nach diesem Schnitt erreichten Zustand unter der Schere zu halten. Der\nBezirksgerichtspräsident Laufen hiess mit Urteil vom 02.09.2011 die Gesuche gut. In Gutheissung der Beschwerde des Eigentümers der Parzelle Nr. X, GB D.____, hob das Kantonsgericht,\nAbteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 01.11.2011 das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten\nLaufen vom 02.09.2011 auf und trat auf die Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht\nein.\n\nB. Unter Vorlage der Klagebewilligung und einer Fotodokumentation klagten die Eigentümer\nder Parzellen Nrn. Y und Z, GB D.____, mit Eingabe vom 16.07.2012 an das Bezirksgericht\nLaufen gegen den Eigentümer der Parzelle Nr. X, GB D.____, und beantragten was folgt:\n\"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die auf seinem Grundstück GB D.____ Nr. X gegen\ndie Grenze zu den klägerischen Parzellen GB Z und GB Y stehenden Lindenbäume innert einer\nrichterlich zu setzenden Frist auf seine Kosten bis auf die Grundstücksgrenze vollständig zurückzuschneiden resp. zurückschneiden zu lassen und die beiden Bäume ständig und ausnahmslos unter der Schere zu halten, so dass diese die betreffenden Grundstücksgrenzen\ninskünftig nicht mehr überragen.\n2. Es sei die gänzliche und teilweise Missachtung dieses richterlichen Gebotes gemäss\nArt. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu Fr. 10'000.00 zu bedrohen. Ausserdem seien die Kläger im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf dazu zu berechtigen, dem Bezirksgericht direkt zuhanden der Vollzugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten\ndes Beklagten zu verlangen.\n3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Beklagten.\"\nInnert Frist reichten die Kläger mit Eingabe vom 10.09.2012 9 Fotoblätter über die aktuelle Situation am 22.08.2012 ein und beantragten die Befragung des Ehemannes der Klägerin 1 als\nZeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. Am 19.11.2012 wurde der Augenschein\nim gemeinsamen Grenzgebiet der Parzellen der Prozessparteien in Anwesenheit der Parteien\nund ihrer Rechtsbeistände durchgeführt und der Ehemann der Klägerin 1 als Zeuge befragt. Die\nKläger reichten weitere Fotos ein, auf welchen heruntergekommene Äste ersichtlich waren. Mit\nVerfügung vom 19.11.2012 wurde der Abspruch des Falles ausgesetzt und die Parteien wurden\nin eine zweite mündliche Verhandlung aufgeboten. Ausserdem wurde eine fachkundige Person\n(Baumpfleger) vom Gericht von Amtes wegen beigezogen, welche dem Gericht nach Vornahme\neines Augenscheins innerhalb der zweiten Verhandlung mündlich eine Begutachtung zu folgenden Fragebereichen abzustatten hatte: Zustand der Bäume, deren Ausmass/Breite/Höhe, Risiken des Astabfalls je nach Witterung, Möglichkeiten resp. Zumutbarkeiten eines Rückschnittes\nder Bäume mit den zu erwartenden Kosten und Dauerhaftigkeit des Ergebnisses solcher möglicher Rückschnitte. Die zur Expertin ernannte Baumpflegerin reichte dem Bezirksgericht Laufen\nmit Schreiben vom 14.03.2013 Fotos vom 01.03.2013 ein, welche den Parteien zugestellt wur-\n\n"}