Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird diese Parteientschädigung von CHF 1'915.40 (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Andreas H. Brodbeck ausbezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. 6. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsklägerin wird an deren Rechtsanwältin Regula Steinemann ein Honorar von CHF 2'441.65 (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsidentin Gerichtsschreiberin