2. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Parteientschädigung bewilligt, nicht jedoch für die Gerichtskosten. 3. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. Sie hat für diese Kosten selber aufzukommen. 5. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'915.40 (inkl. Spesen und MWSt) zu bezahlen.