Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Deren geltend gemachter Aufwand von CHF 2'636.05 (13.25 Std. à CHF 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 55.80 und MWSt) ist um die Stunde für die Besprechung vom 22.08.2012 mit der vorinstanzlichen Rechtsvertreterin zu kürzen, weil dies für das Berufungsverfahren nicht erforderlich war. Somit resultiert ein Honorar von CHF 2'441.65, welches aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.