Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen und sie hat für die Gerichtskosten selber aufzukommen. Neben der Bezahlung der Gerichtsgebühr von CHF 1'400.-- ist sie nicht in der Lage, dem Berufungsbeklagten dessen Parteientschädigung zu entrichten. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten vom Kanton zu ent- Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigen. Folglich ist diesem gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ein Honorar von CHF 1'915.40 (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.