Im vorliegenden Fall wurde dem obsiegenden Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen und sie hat für die Gerichtskosten selber aufzukommen.