Einen konkreten Stundenansatz hat er nicht dargelegt. Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Parteien wird mit einem Stundenansatz von CHF 180.-- gerechnet, wodurch ein Honorar von CHF 1'915.40 (inkl. Spesen und MWSt) resultiert. Dieses Honorar ist vollumfänglich zuzulassen und die Berufungsklägerin somit zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'915.40 zu bezahlen.