Die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Berufungsklägerin jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Vielmehr hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von 9,5 Std. zuzüglich Auslagen von CHF 63.50 und Mehrwertsteuer geltend. Einen konkreten Stundenansatz hat er nicht dargelegt.