4.3 Der Berufungsbeklagte verfügt über kein Einkommen und lebt von der Sozialhilfe. Ihm ist somit die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu bewilligen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Daher sind ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf pauschal CHF 1'400.-- festzulegen.