Das Renteneinkommen (IV und BVG) der Berufungsklägerin beträgt monatlich insgesamt CHF 5'100.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Hierfür wird ein Betrag von CHF 200.-- eingesetzt, so dass ein monatliches Einkommen von CHF 5'300.-- resultiert. Verglichen mit dem erweiterten Existenzminimum von CHF 4'962.-- resultiert ein monatlicher Überschuss von rund CHF 300.--, welcher der Berufungsklägerin die Bezahlung der Gerichtskosten innert rund fünf Monaten ermöglicht, so dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Parteientschädigung zu bewilligen ist.