Die Vorinstanz hat die vorgelegenen Unterlagen auch rechtlich korrekt gewürdigt. Aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger derzeit keinem Erwerb mit einem genügenden Einkommen nachgehen kann. Das Arztzeugnis von Dr. C.____ kann entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht einfach ignoriert werden, auch nicht für die Monate Januar und Februar, zumal der Berufungsbeklagte schon längere Zeit in Behandlung dieses Arztes ist. Beweise für Einnahmen aus Miete oder Taggeldzahlungen liegen nicht vor.