Die in den Sozialhilfeabrechnungen aufgeführten Taggelder wurden in der Berufungsschrift nicht thematisiert, sondern erst in der Parteiverhandlung - und damit verspätet - vorgebracht. Der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Behauptung, der Berufungsbeklagte erziele Mieteinnahmen, Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist die Vorinstanz durch die amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt, an welche der Mietzins zu bezahlen wäre, nachgegangen. Mehr musste die Vorinstanz diesbezüglich nicht abklären.