Die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. Aufgrund der ihr vorgelegenen Unterlagen sowie der eingeholten amtlichen Erkundigungen musste sie keine weiteren Abklärungen zu den Behauptungen der Berufungsklägerin vornehmen. So lag insbesondere eine Wohnsitzbescheinigung für den Berufungsbeklagten aus Basel vor, so dass sie der Behauptung, der Berufungsbeklagte wohne in Deutschland, nicht weiter nachgehen musste. Die in den Sozialhilfeabrechnungen aufgeführten Taggelder wurden in der Berufungsschrift nicht thematisiert, sondern erst in der Parteiverhandlung - und damit verspätet - vorgebracht.