Die Berufungsklägerin monierte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt bzw. falsch festgestellt. Auch bei der Untersuchungsmaxime besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Soweit das Gericht über genügend Grundlagen für einen Entscheid verfügt, kann es auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 296 N 18, mit weiteren Hinweisen).