2.4 In der Berufung vom 26. März 2012 wird auf vorinstanzliche Eingaben und die Anzeige bei der Sozialhilfe verwiesen. Diese Dokumente wurden eingereicht und ausgeführt, diese seien Bestandteil der Berufung und würden die Position der Berufungsklägerin erklären. Dieser blosse Verweis auf die Vorakten oder Beilagen der Berufungsschrift reicht nicht. Die in diesen Beilagen erfolgten Ausführungen sind daher nicht zu beachten. Vielmehr ist nur auf die in der Berufungsschrift selber enthaltenen Ausführungen einzugehen. In dieser werden die Ehegeschichte und die bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiedergegeben.