Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Berufungsklägerin beantragte mit Berufung vom 26. März 2012, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 vollständig aufgehoben und der Berufungsbeklagte weiterhin zur Zahlung verpflichtet bleiben soll. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat der Bezirksgerichtspräsident die mit Verfügung vom 18. November 2011 für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2012 aufgehoben.