__ vertreten, welche jedoch im Berufungsverfahren aus Gründen der Unvereinbarkeit nicht als Parteivertreterin auftreten kann. Anlässlich der heutigen Parteibefragung hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie die Eingabe vom 26. März 2012 zwar selber geschrieben, dass ihr die genannte Rechtsanwältin bei der Berufungseingabe jedoch geholfen und sie beraten habe. Es kann nicht von einer Laieneingabe ausgegangen werden, wenn die Erstellung im Hintergrund mit Hilfe und Beratung einer Rechtsanwältin erfolgte.